Niedersachsen klar Logo

Führungsaufsicht bei dem Landgericht Göttingen

Mit Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes wurde 1975 die frühere Polizeiaufsicht durch die Maßregel der Führungsaufsicht (FA) abgelöst. Neben der notwendigen Überwachung und Kontrolle von besonders gefährlichen Straftätern wurde der Gedanke der Hilfe stärker in den Vordergrund gestellt.

Die Führungsaufsicht hat Verurteilten mit ungünstiger Sozialprognose nach Verbüßung der Strafhaft oder nach dem Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit zu geben und die Verurteilten zu überwachen.

Der Bewährungshilfe verwandt, soll sie dem Gedanken der Resozialisierung Rechnung tragen, aber mit ihren erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten Straftaten verhindern und insbesondere eine relevante negative Sozialentwicklung rechtzeitig feststellen sowie erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen. Der Erfolg hängt dabei ganz wesentlich von der inhaltlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle, aber auch mit dem aufsichtsführenden Gericht ab. Weiterhin bedarf es einer multidisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen, psychiatrischen Einrichtungen, der Polizei und dem Strafvollzug. Die Führungsaufsichtsstellen haben insoweit eine wichtige Nahtstellenfunktion.

Die Führungsaufsichtsstellen sind dem jeweiligen Landgericht zugeordnet. In Niedersachsen gibt es 11 Landgerichtsbezirke und damit 11 Führungsaufsichtsstellen.

Den Führungsaufsichtsstellen sind vom Gesetzgeber erhebliche Rechte eingeräumt worden. Zur Überwachung des Verhaltens der Verurteilten und zur Überprüfung der Erfüllung von Weisungen können sie von allen öffentlichen Behörden Auskünfte und Amtshilfe verlangen, eigene Ermittlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Bei Verstößen des Verurteilten gegen bestimmte Weisungen, die den Zweck der Maßregel gefährden, kann seitens der Führungsaufsichtsstelle Strafantrag gem. § 145 a StGB gestellt werden, was eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann. Diese ausgedehnten Überwachungsbefugnisse sind zur Wahrung des Schutzanspruches der Bevölkerung erforderlich.

Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung tritt insbesondere ein, wenn

  • ein Verurteilter eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen eines Sexualdeliktes oder eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen anderer Straftaten vollständig verbüßt hat,
  • ein Verurteilter aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, aus einer Entziehungsanstalt oder aus der Sicherungsverwahrung entlassen wird,
  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt im Urteil zur Bewährung ausgesetzt wird,
  • das mit der Unterbringung verbundene Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte und die Unterbringung in eine Haftstrafe umgewandelt wird,
  • das Strafgesetzbuch bei Verurteilung wegen bestimmter Delikte den Eintritt von Führungsaufsicht vorsieht.


Leiterin der Führungsaufsichtsstelle Göttingen:


Frau Richterin am Landgericht Müller


Erreichbarkeit der Führungsaufsichtsstelle:


Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Göttingen
Maschmühlenweg 11
37073 Göttingen


Fax: 0551 403-1199



Die Geschäftsstellen der Führungsaufsichtsstelle sind über die folgenden Rufnummern erreichbar:


Tel.: 0551 403-1062, -1164 oder -1196





zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln