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Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen

Das Landgericht Göttingen ist Teil der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu der nach § 12 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch die Amtsgerichte, die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof gehören. Vor den ordentlichen Gerichten - so auch dem Landgericht - werden bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und Strafsachen verhandelt (§ 13 GVG).


In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Landgericht insbesondere zuständig


  • in erster Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, also vor allem Verfahren, deren Streitwert mehr als 5.000,00 EUR beträgt.

Die Amtsgerichte sind hingegen immer zuständig für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen und für alle Familiensachen (§ 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG);


  • in zweiter Instanz für alle Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte mit Ausnahme der in Familiensachen ergangenen Entscheidungen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist.


In Strafsachen ist das Landgericht im Wesentlichen zuständig,

  • soweit nicht der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist (§ 120 GVG) in erster Instanz gem. § 74 GVG, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches - StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung der Sache Anklage zum Landgericht erhebt;
  • in zweiter Instanz für die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht.
  • Bei Strafsachen gegen Jugendliche gelten abweichende Zuständigkeitsregeln. Die Jugendkammer ist in erster Instanz nur nach Maßgabe des § 41 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zuständig.
  • Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus dem (Erwachsenen-)Strafvollzug, über die Fortdauer, Aussetzung oder Erledigung freiheitsentziehender Maßregeln (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt), über die Anfechtung von Verwaltungsakten und Maßnahmen der (Justiz-)Vollzugsbehörden und über die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile im Inland.

Nähere Informationen zur Zuständigkeit finden Sie im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Neben den vorgenannten Rechtsprechungsaufgaben nimmt das Landgericht auch Aufgaben als Justizverwaltungsbehörde wahr, unter anderem als untere Dienstaufsichtsbehörde für die Richterinnen und Richter, Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks, der Registrierung von nicht-anwaltlichen Rechtsdienstleistern, der Legalisation von gerichtlichen und notariellen Urkunden sowie als Führungsaufsichtsstelle.

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