Strafverfahren 5. große Strafkammer 5 KLs 18/23

Urteil vom 24. April 2025 (5 KLs 18/25) rechtskräftig

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Göttingen verurteilte den Angeklagten am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete an, dass von der erlittenen Untersuchungshaft fünf Monate nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Daneben sprach das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700.000 € gegen den Angeklagten aus.

Mit Beschluss vom 17. März 2026 (Az. 6 StR 359/25) hat der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten weitestgehend verworfen und lediglich eine Korrektur der Einziehungsentscheidung vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden ist. Die Kammer hatte diese Entscheidung auf § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt und mit dem Prozessverhalten des Angeklagten begründet, der seine Verfahrensrechte dauerhaft dazu missbrauchte, den Abschluss der Hauptverhandlung zu verhindern. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil des Landgerichts Göttingen nun rechtskräftig.


Nachfolgend können Sie das Urteil betreffend das bezeichnete Verfahren abrufen.

 


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.



Nachfolgend können Sie alle weiteren Informationen betreffend das bezeichnete Verfahren abrufen.

 

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln