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6 Ks 4-25 Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Göttingen verworfen

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Göttingen hat den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Göttingen mit Beschluss vom 19. September 2025 als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Vollstreckungsunterbrechung hat sie aus diesem Grunde abgelehnt.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmeantrag bereits nicht den im Gesetz vorgesehenen formellen Voraussetzungen genüge. Dem Antrag könne – auch unter Hinzuziehung des Aktenmaterials – nicht entnommen werden, ob geeignete Gründe bestehen, die zu einem Freispruch oder einer milderen Bestrafung der Verurteilten führen können.

Darüber hinaus sei der Antrag jedoch auch unbegründet. Anlass zu einer Wiederaufnahme ergebe sich insbesondere nicht bereits daraus, dass sich in dem vor dem Landgericht Braunschweig geführten Strafverfahren gegen die Eltern Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugin J. R. ergeben hätte. Allein eine abweichende Bewertung einer Zeugenaussage genüge dazu nicht. Anderenfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren zu einer „zeitlich unbefristeten Revision“ umfunktioniert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Verurteilte nicht wegen der Taten verurteilt wurde, wegen derer die Eltern der J. R. im letzten Jahr von dem Landgericht Braunschweig freigesprochen wurden.

Weiterhin könne der Widerruf des abgegebenen Geständnisses der Verurteilten zwar ein zulässiger Wiederaufnahmegrund sein. Dies setze jedoch voraus, dass nachvollziehbar sei, weshalb vormals ein falsches Geständnis abgegeben wurde. Die von der Staatsanwaltschaft dargelegte Motivation der Verurteilten für die Abgabe eines falschen Geständnisses sei nicht ansatzweise plausibel. So belaste die Verurteilte mit ihrem Widerruf u. a. die Eltern von J. R., die inzwischen rechtskräftig freigesprochen wurden. Die offensichtlichen Auffälligkeiten bei Videoaufnahmen ließen sich bereits in keinen Zusammenhang mit einer der von dem Wiederaufnahmeantrag umfassten Taten bringen, weshalb sie das Geständnis der Verurteilten nicht erschüttern könnten.

Soweit die Staatsanwaltschaft weitere mögliche Gründe für ein falsches Geständnis angeführt habe, blieben diese spekulativ und seien nicht belegt.

Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig.

Die Kammer hat über den dem Landgericht Braunschweig unter dem 12. August 2025 zugegangenen und zwischenzeitlich der Kammer vorliegenden Wiederaufnahmeantrag des Verteidigers der Verurteilten noch nicht entschieden.



Pressesprecher:

Richterin am Landgericht


Natascha Czetto

Pressesprecherin des Landgerichts

Tel. 0551/403 1160


Richterin am Landgericht

Mirjam Beckmann

Pressesprecherin des Landgerichts

Tel. 0551/403 1167


Richter am Landgericht

Patrick Wiemann

Stellvertretender Pressesprecher des Landgerichts

Tel. 0551/403 1040





Artikel-Informationen

erstellt am:
26.09.2025
zuletzt aktualisiert am:
02.10.2025

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