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Die Geschäftsverteilung

Einzelheiten zur Verteilung der Geschäfte auf die Kammern können Sie dem Geschäftsverteilungsplan entnehmen. Der Geschäftsverteilungsplan wird nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer vom Präsidium festgelegt. Neben der Verteilung der Geschäfte findet sich im Geschäftsverteilungsplan auch eine Regelung zur perso-nellen Besetzung der Kammern und deren Vertretung. Änderungen kann das Präsi-dium im Laufe des Jahres durch Beschluss veranlassen. Solche Änderungen sind in dem nachstehenden Geschäftsverteilungsplan, der die jeweils aktuelle Fassung wiedergibt, eingefügt.

Bei den Landgerichten gibt es Kammern für Zivil- und Strafsachen.

Wie der Name bereits sagt, sind die Zivilkammern zuständig für die Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten. Hierunter fallen alle Streitigkeiten zwischen Privatleuten.
Darüber hinaus sind die Zivilkammern aber auch zuständig für die Entscheidung über Beschwerden, in Wohnungseigentumssachen, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions- und Fürsorgesachen, in Betreuungssachen, im Vollstreckungsrecht und darüber hinaus auch in Grundbuchsachen, Vereinsregistersachen, Unterbringungsverfahren, Personenstandssachen u.ä.

Bei dem Landgericht Göttingen gibt es zudem sogenannte Spezialkammern, denen bestimmte Bereiche von Zivilrechtsstreitigkeiten zugewiesen sind, so z.B. eine Spezialkammer für Bausachen, für Erbsachen, aber auch eine Spezialkammer für Bank- und Finanzgeschäfte. Darüber hinaus existieren zwei Kammern für Handelssachen, die insbesondere für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten zuständig sind.

Die Strafkammern schließlich entscheiden über Strafverfahren und unterteilen sich in große und kleine Strafkammern. Bei den großen Strafkammern handelt es sich um solche Kammern, die über Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz entscheiden. Demgegenüber entscheiden die kleinen Strafkammern über Berufungen, die gegen Urteile der Amtsgerichte eingelegt werden. Auch im Rahmen der Strafkammern gibt es spezielle Zuständigkeiten, so z.B. für Wirtschaftsstrafsachen, für Tötungsdelikte und für Jugend-, Jugendschutz- oder Bußgeldsachen.

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